Was ist das EU-Renaturierungsgesetz (NRL)?
Das EU-Renaturierungsgesetz ist seit 18. August 2024 in Kraft. Es macht verbindliche Vorgaben zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme und zur Sicherung von Renaturierungsflächen. Das Gesetzt gilt unmittelbar in Deutschland und es verpflichtet alle Landkreise und Kommunen zu:
- Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme,
- Sicherung von Renaturierungsflächen,
- Schutz und Ausbau von Biotopverbünden,
- Vermeidung weiterer Verschlechterungen („non-deterioration obligation“),
- Erreichen verbindlicher Flächenziele bis 2030, 2040 und 2050.
Das ist kein „Kann“, sondern ein Muss.
Warum entsteht ein massiver Konflikt?
Weil das Gesetz Renaturierungsflächen fordert – aber die Landkreise gleichzeitig riesige Flächen verbrauchen. Dazu gehören Windvorranggebiete, Windparkplanungen, Industriegebiete, Logistikzentren, Gewerbegebiete, Versiegelung aller Art etc..
Jede dieser Flächen fehlt später für die Renaturierungspflichten. Das bedeutet: Wenn ein Landkreis zu viele Flächen verbraucht, kann er die EU-Ziele nicht mehr erfüllen. Und genau das ist in vielen Landkreisen bereits der Fall oder droht unmittelbar.
Wenn ein Landkreis seine Renaturierungspflichten nicht erfüllen kann, dann, darf er keine weiteren Flächen verbrauchen, muss Planungen stoppen, muss er bestehende Planungen neu bewerten und kann sogar EU-Verfahren und Fördermittelverluste riskieren.
Kontakt zu Landkreis und Fraktionen des Landtages
Wir, die Bürgerinitiative, haben am 14. Februar 2026 sowohl den Landrat Bernd Lynack als auch die Fraktionen des Niedersächsischen Landtages vor dem Hintergrund des EU‑Renaturierungsgesetz (NRL) angeschrieben.
Der südliche Landkreis – insbesondere der Ambergau – ist bereits heute durch eine Vielzahl großflächiger Industrie‑, Infrastruktur‑ und Rohstoffprojekte erheblich belastet. Mit den geplanten Windvorranggebieten und weiteren potenziellen Windparkflächen (Worst‑Case‑Szenario: 7 % bis nahezu 10 % der Gesamtfläche des Ambergau) droht eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme, die nach unserer Einschätzung in einem deutlichen Konflikt mit den Renaturierungs-Zielen der EU steht.
Wir haben den Landrat daher um eine rechtliche Bewertung sowie um eine Aussetzung des Verfahrens zum Teilplan Wind gebeten, bis die Auswirkungen des EU‑Rechts vollständig geklärt sind. Parallel dazu haben wir die Landtagsfraktionen um eine rechtliche Einordnung der Renaturierungspflichten des Landkreises und möglicher Verstöße gebeten.