Stellungnahme des Landkreises zur Resolution des Stadtrates Bockenem vom 28.06.2024.
In der Resolution wird gefordert, dass es nicht dazu führen darf, „dass
der Landkreis Hildesheim Flächen dort genehmigt, wo am schnellsten von
Investoren Windenergieflächen beantragt werden“. Dieser Forderung steht
die Genehmigungsvorschrift des § 6 Abs. 1 BImSchG entgegen. Gemäß dieser
Vorschrift sind beantragte Genehmigungen zu erteilen, sofern von den
Investoren im Genehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass die
jeweiligen Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen und
auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht
entgegenstehen, bzw. entgegengehalten werden können. Letzteres hat vor
allem Bedeutung in Bezug auf die Ausschlusswirkung des
Flächennutzungsplans der Stadt Bockenem, die nach gerichtlicher
Feststellung nicht mehr wirksam ist und insofern Windenergievorhaben im
gesamten Gebiet der Stadt Bockenem nicht mehr entgegengehalten werden
kann. Infolgedessen hat der Landkreis als immissionsschutzrechtlicher
Genehmigungsbehörde in diesen Fällen kein Ermessen bei der
Genehmigungserteilung.
Die Resolution des Stadtrates richtet sich inhaltlich hauptsächlich an
das Land Niedersachsen. Trotzdem arbeitet das Amt für Kreisentwicklung
und Infrastruktur des Landkreises Hildesheim mit allen zur Verfügung
stehenden Kräften mit der gebotenen Genauigkeit und Eile an der
Aufstellung des Teilprogramms Windenergie. Der aktuelle Zeitplan sieht
vor, dass dieser Prozess bis Ende 2026 abgeschlossen sein wird. Ein
wichtiger Bestandteil dieses Prozesses ist die öffentliche Auslegung des
Entwurfs. Dabei wird die Öffentlichkeit, einschließlich aller
betroffenen öffentlichen Stellen, Gelegenheit zur Stellungnahme haben.
Für tiefergehende inhaltliche oder prozessuale Aussagen zum
Teilprogramm ist es derzeit noch zu früh.
Landkreis Hildesheim
Der Landrat