Die folgenden Inhalte stammen aus den Veröffentlichungen des Landkreises Hildesheim zum Teilprogramm Wind:
Der Landkreis Hildesheim leitet das formelle Beteiligungsverfahren zum Entwurf des sachlichen
Teilprogramms für die Windenergienutzung ein.
Beratungsfolge:
- Ausschuss für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau 06.03.2025
- Kreisausschuss 17.03.2025
Sachliches Teilprogramm Windenergienutzung, hier: Beteiligungsverfahren gem. § 9 Abs. 2 ROG
Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I Seite 1353, zuletzt geändert durch Art. 12 G zur Änd. des EEG und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 8.5.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151)) hat der Bundesgesetzgeber Zielgrößen für die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung festgelegt. Um das Flächenziel für Niedersachsen zu erreichen, hat der Landesgesetzgeber entschieden, dass diese Ausweisung durch die Regionalplanungsträger durchzuführen ist. Dafür hat er im Rahmen einer Potenzialflächenstudie Zielgrößen für die Regionalplanungsträger festgelegt.
Gemäß § 2 Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten (NWindG) vom 17. April 2024 (Nds. GVBl. Nr. 31) hat der Landkreis Hildesheim einen Anteil von 1,63 % der Landkreisfläche (1972 Hektar) für die Windenergienutzung auszuweisen. Dies geschieht im Rahmen einer Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung im Regionalen Raumordnungsprogramm. Im derzeitigen Regionalen Raumordnungsprogramm für den
Landkreis Hildesheim sind Flächen für die Windenergienutzung im Umfang von bisher nur 0,54 % ausgewiesen.
Daher hat der Landkreis mit Veröffentlichung der Planungsabsichten am 17. Juli 2024 das Verfahren zur Aufstellung eines Teilprogramms Windenergienutzung gem. § 5 Abs. 1 S. 3 NROG eröffnet, um die notwendigen Flächenausweisungen durchzuführen.
In den darauffolgenden Wochen wurde ein Entwurf über die Festlegung von Vorrangflächen für die Windenergienutzung erarbeitet. Dieser enthält die Zielfestlegungen zu den Vorrangflächen sowie die genauen Abgrenzungen der jeweiligen Flächen und ihre Lage im Kreisgebiet in einer zeichnerischen Darstellung. Der Abwägungs- und Entscheidungsprozess zur Flächensuche sowie die Bewertung der Umweltauswirkungen der jeweiligen Flächen sind in der Begründung und im Umweltbericht
festgehalten.
Mit Beschluss über den Entwurf des sachlichen Teilprogramms Windenergie für den Landkreis Hildesheim wird das formelle Beteiligungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 ROG angestoßen. Am Verfahren werden u.a. Kommunen, Nachbarlandkreise, Fachbehörden, Unternehmen und Verbände sowie die Öffentlichkeit beteiligt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu allen Bestandteilen des sachlichen Teilprogramms Windenergienutzung (Beschreibende Darstellung, Zeichnerische Darstellung, Begründung, Umweltbericht, Zusammenfassende Erklärung) gegeben. Die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Stellungnahmen werden in den weiteren raumordnerischen Abwägungsprozess einbezogen.
Das Ergebnis der planerischen Abwägung findet Eingang in das sachliche Teilprogramm Windenergie und seiner zugehörigen Bestandteile, das vom Kreistag als Satzung zu beschließen und von der oberen Landesplanungsbehörde, dem Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser zu genehmigen ist. Bestandteil soll dabei auch die Bekanntmachung gem. § 5 Abs. 1 WindBG sein, dass für den Landkreis das Teilflächenziel gem. § 2 NWindG erfüllt wird. Das Verfahren endet, indem das
genehmigte sachliche Teilprogramm Windenergie vom Landkreis Hildesheim öffentlich bekanntgemacht und rechtskräftig wird.
–> Weitere Infos unter: https://ratsinfoservice.de/ris/hildesheimlk/agendaitem/details/8352

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